Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Mietbedingungen
I. Allgemeines
Zustandekommen eines Vertrages
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Abweichende oder
ergänzende Absprachen müssen durch den Vermieter bestätigt werden. Sämtliche Angebote,
die durch den Vermieter gemacht werden, sind unverbindlich. Der Vermieter behält sich das
Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen
abzuweichen.
Mit Abschluss des Mietvertrags erkennt der Mieter diese AGB als verbindlich an.
Mietpreise
Der Mietpreis eines Artikels wird auf Grund der ausgewählten Zeitspanne festgelegt.
Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Preisänderungen durch Irrtümer und
Mehrarbeiten sind vorbehalten.
Zahlungsweise
Die Zahlung erfolgt im Nachhinein, jedoch spätestens 7 Tage nach Rückgabe der Mietobjekte.
Die Bezahlung erfolgt per Rechnung oder in Ausnahmefällen Bar.
Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an
Verzugszinsen in Höhe von 13,00 % über dem Basiszins.
Mietzeitraum
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für
eine Verlängerung dieses Zeitraums bedarf es der Zustimmung des Vermieters.
Der Vermieter hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag in Rechnung zu stellen.
Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss
der Mieter dem Vermieter spätestens 1 Kalendertag vor Ablauf des vereinbarten
Mietzeitraums darüber informieren.
Haftung
Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des
Mietobjekts resultieren. Die Nutzung der Mietgegenstände erfolgt ausdrücklich auf eigene
Gefahr. Der Mieter ist verpflichtet, für eine sachgemäße Handhabung, sichere Aufstellung und
ausreichende Absicherung (z. B. gegen Wind und Witterung) zu sorgen.
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für
Schäden, die durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht werden, insbesondere durch
Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Terrorismus.
Wenn der Schaden reparabel ist und die Kosten dafür den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen, trägt der Mieter die Reparaturkosten. In allen anderen Fällen wird der
Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Der Mieter haftet ebenfalls für sämtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund der Nutzung oder
Bereitstellung des Mietobjekts gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für Schäden an Personen, Tieren oder Gegenständen Dritter.
Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der
Nutzung des Mietobjekts entstehen – weder durch dessen Mitarbeiter noch durch
eingeschaltete Dritte, noch durch etwaige Fehler oder Mängel an den Mietgegenständen
selbst. Eine Haftung besteht ausschließlich im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handelns des Vermieters. In einem solchen Fall ist die Haftung auf den vereinbarten Mietpreis
begrenzt. Eine Haftung für Verletzungen, Betriebsausfälle, Sachschäden oder entgangenen
Gewinn ist ausgeschlossen.
Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter ist der Mieter dafür
verantwortlich, dass ein geeigneter und befahrbarer Zugangsweg vorhanden ist. Schäden am
Gelände, an Gebäuden oder am Untergrund im Zusammenhang mit der Lieferung, Aufstellung
oder Abholung gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass Kinder nur unter Aufsicht mit oder in der Nähe des
Mietobjekts spielen. Eltern haften für ihre Kinder.
Der Vermieter haftet in keinem Fall für Schäden an Gegenständen, die der Mieter oder Dritte
in den Zelten oder unter dem Mietobjekt lagern. Auch für eventuelle Folgeschäden oder
entgangene Einnahmen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Versicherung
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das
Mietobjekt übernommen hat. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des
Ereignisses zu versichern, ansonsten kommt der Mieter für alle entstandenen Schäden am
Mietobjekt und die daraus resultierenden Folgeschäden auf.
Verfügbarkeit
Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts
bzw. sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter,
kann dem Vermieter nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist,
wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Versäumnisse des Mieters oder
Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu
ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördlichen Maßnahmen und
Terrorismus. Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die
Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger
Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter,
unter Berücksichtigung aller Umstände, eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung
gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung
feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf
gleichwertiges Ersatzmaterial. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich
entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf
deshalb nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
Informationspflicht des Mieters
Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich informieren, wenn:
• das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist,
• das Mietobjekt beschädigt ist,
• das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
Unterlassene oder verspätete Meldung kann zum vollständigen Verlust etwaiger Ansprüche
führen.
Stornierung
1. Rücktritt durch den Vermieter:
Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der
vereinbarten Leistung aufgrund höherer Gewalt, plötzlichem Ausfall von Personal, Krankheit,
Schäden an Mietmaterial, witterungsbedingten Gefahren (z. B. Sturm, Unwetterwarnung)
oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird.
In einem solchen Fall wird dem Mieter der bereits gezahlte Betrag vollständig erstattet.
Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – sind
ausgeschlossen.
2. Rücktritt durch den Mieter (Stornierung):
Ein Rücktritt durch den Mieter ist bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenlos
möglich.
Bei einer Stornierung zwischen dem 29. und 14. Tag vor Mietbeginn werden 50 % des
vereinbarten Mietpreises berechnet.
Bei späterer Stornierung (ab 13 Tage vor Mietbeginn) ist der volle Mietpreis fällig, es sei
denn, das Mietobjekt kann kurzfristig an einen anderen Kunden vergeben werden.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
3. Rücktrittserklärung:
Ein Rücktritt muss in Textform erfolgen (per E-Mail, Brief oder WhatsApp-Nachricht).
Urheberrecht
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des
Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters, Fotoproduktionen, Videoaufnahmen
usw. zu machen.
Datenschutz
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese
beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens
ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail
Adresse. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge
genutzt. Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern
oder löschen möchte, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post, E-Mail oder
telefonisch mitteilen.
II. Inventar
Reinigung
Der Mieter muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln. Die Mietobjekte sind in sauberen
Zustand zurückzugeben. Sollte die Reinigung durch den Vermieter erfolgen müssen, werden
diese Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt und ggf. eine Strafzahlung von mindestens 50
Euro erhoben.
Die Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten
Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch uns erteilten
Anweisungen genau befolgen. Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das
Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen
erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist und das die ungestörte Funktion des
Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird, das Ganze entsprechend unserer
Beurteilung. Außerdem muss der Mieter – soweit erforderlich – über behördliche
Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang
stehen.
Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben und im
gleichen Zustand an uns zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden jedweder Art und
jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden
oder die Folge höherer Gewalt sind.
Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der
Mieter muss auf Verlangen das Mietobjekt gegen die durch uns anzugebenden Risiken
versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.
Der Mieter ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen
ausschließlich von uns durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts wegen
Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtungen des Mieters, den vereinbarten
Mietpreis zu zahlen.
Wenn das Mietobjekt durch eintretende Gewitter, Stürme oder sonstige Naturereignisse sowie
Transportunfälle etc. beschädigt wird und die Aufstellung dadurch verzögert werden sollte, so
hat der Mieter nicht das Recht, dem Vermieter irgendwelche Abzüge zu machen.
Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Mietobjekts durch den Mieter oder
Dritte, die der Mieter duldet, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine angemessene
Vertragsstrafe zusätzlich zum Schadenersatz geltend zu machen.
III. Zelte
Die Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das
Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne
Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann und steht für die Tatsache ein. Er
informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen
Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden
muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen,
dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu
Lasten des Mieters. Sollte der Vermieter es erforderlich halten, dass Zelt von der
Schneelast zu befreien, wird dies auf Kosten des Mieters vorgenommen.
Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des
Zeltes geschlossen werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der
Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der
Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufenden zu halten. Der Vermieter
haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden, d. h. für
Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee und Kondenswasser, die an den vom
Mieter oder einem Dritten in den Zelten gelagerten Gegenständen entstehen. Der
Vermieter kommt ebenfalls nicht für Inhaltsschäden auf.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen in bautechnischer Weise
vornehmen.
Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung
benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen.
Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
Reinigungsarbeiten werden im Stundensatz berechnet. Sollte es unwirtschaftlich sein, eine
Reinigung bzw. Reparatur durchzuführen, wird das Objekt zum Neubeschaffungswert in
Rechnung gestellt.
Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist,
trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Der Nichterhalt der
erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters. An einen Dritten zu
zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch
immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den
Vermieter entrichtet worden sind.
Für jede Beschädigung, sowie für jeden Verlust und/oder Diebstahl, an allen gemieteten
Gegenständen, die nach Übergabe der fertigen Zelte bis zum Abbau derselben vorkommen,
haftet der Mieter und hat vollen Schadenersatz zu leisten.
Die Verankerung der Zelte wird mittels Erdnägeln vorgenommen, für eventuelle
Beschädigungen am Untergrund kann der Vermieter nicht regressfähig gemacht werden.
Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände bis zum
vereinbarten Abbau aus den Zelten zu entfernen. Mehrarbeit wird im Stundensatz
berechnet.
Für die evtl. Aufhebung oder Verlegung des Festes hat der Mieter dem Vermieter bis zur
Höhe des gesamten Betrages der Mietsumme schadlos zu halten.
IV. Streitigkeiten
Eventuelle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht unterbreitet. Reklamationen sind
dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, jedoch spätestens 5 Stunden nach Übergabe des
Mietobjektes. Reklamationen während und nach der Veranstaltung werden nicht anerkannt.
V: Gültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Diese Mietbedingungen sind ab 01.08.2025 gültig!